Die gesetzlichen Krankenversicherungen mit ihren Milliardeneinnahmen sind mit Inkrafttreten der letzten sogenannten Gesundheitsreform in ihren Beitragserhebungsrechten eingeschränkt worden. Es wurde ein für alle gesetzlichen Krankenversicherungen einheitlicher Beitrag in Prozent der Beitragsbemessung (meist Lohn und Gehalt) festgelegt. Einzige verbliebene Unterscheidungsmöglichkeit und Wettbewerbsparameter ist nunmehr der Zusatzbeitrag, der zwischen 0 und etwa 32 Euro pro Versicherten und Monat festgelegt werden kann.
Das Bundeskartellamt, welches die Aufgabe einer Aufsichtsbehörde in der Marktwirtschaft übernimmt, sorgte sich anhand einer gemeinsamen Pressekonferenz und der anscheinend gemeinsamen Festlegung eines Zusatzbeitrages für sieben Krankenkassen um den Wettbewerb. Das Bundeskartellamt ging hierbei von einem abgestimmten Verhalten der großen Krankenkassen aus und klagte wegen wettbewerbswidrigem Verhalten. Das eigentliche Ziel dieser Art Klagen ist Monopolgewinne zu vermeiden, wenn sich marktbeherrschende Unternehmen gemeinsam zur Kundenabzocke entscheiden.
Deshalb reichte das Bundeskartellamt Klage gegen eine beteiligte Krankenkasse wegen wettbewerbswidrigem Verhalten und Preisabsprache ein. Dabei war das Bundeskartellamt noch nicht wirklich weit bei der Bearbeitung dieser mutmaßlichen Preisabsprache gekommen: Die angeschriebenen Krankenkassen verweigerten einfach die Auskunft, weil sie davon ausgehen, dass das Bundeskartellamt gar nicht zur Anfrage der Hintergrundinformationen berechtigt wäre. Und so kommt es – wie bei Gericht sehr oft – erst einmal zur Klärung der formalen Zuständigkeit und der Berechtigung einer Beweiserhebung, bevor die Entscheidung in der Sache überhaupt angegangen wird.
Die gesetzliche Krankenkasse argumentiert dafür, dem Bundeskartellamt keine Auskunft erteilen zu müssen. Mangels Daten und Informationen könnte dann das Bundeskartellamt keine Preisabsprachen verfolgen. Die Argumentation der Krankenkassen lautete, dass sie keine gewinnorientierten Unternehmen wären und dass die Krankenkassen einen sozialen Auftrag hätten. Damit sprechen sie dem Bundeskartellamt die Zuständigkeit ab, denn dieses wäre nicht für Krankenkassen und Sozialversicherung zuständig.
Letztendlich kam es dann zu einer Gerichtsentscheidung, die man fast schon erwarten könnte: Das Landessozialgericht in Hessen verwies noch einmal auf den gesamtgesellschaftlichen Auftrag der Krankenkassen und den Verzicht auf die Gewinnerzielung. Somit wären die Krankenkassen – trotz ihrer wirtschaftlichen Bedeutung – keine großen Unternehmen und das Bundeskartellamt nicht zuständig. Das Gericht wies damit die Auskunftsklage des Bundeskartellamtes gegen die Krankenkassen einfach wegen fehlender Berechtigung ab. Zuständig seien alleine die für die Versicherungen zuständigen Behörden, beispielsweise das Bundesversicherungsamt.
Diese Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht interessant: Trotz diverser Privatisierungen im Bereich Post, Bahn und Gasversorgung sehen die Gerichte die gesetzliche Krankenversicherung eher als staatlich, denn als privatrechtlich an. In der Zukunft wird es interessant werden: Wird sich die Versicherungsaufsicht dieses Themas annehmen oder die Initiative des Bundeskartellamtes einfach im Sande verlaufen?
Mit Eingabe des Aktenzeichens können Sie das Original-Urteil auch im Internet nachlesen:
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/niy/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE100063175%3Ajuris-r01&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
