Die Beitragsbemessungsgrenze agiert als Entgeltgrenze, die man zur Beitragsberechnung der Pflichtversicherung verwendet. Das Einkommen, welches die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wird außer Acht gelassen und spielt also keine Rolle bei der Summenentstehung der letztendlichen Abgabe. Dies bedeutet, dass vom Gesetzgeber eine Beschränkung für die Beitragsabgabe ins Leben gerufen wurde, die sich am Einkommen unterhalb dieser Beitragsbemessungsgrenze orientiert.
Die Beitragsbemessungsgrenze findet bei folgenden Versicherungen Beachtung:
Die Beitragsbemessungsgrenze wird -unter Einfluss der Entwicklung des Einkommens in Deutschland- vom Gesetzgeber jährlich neu zum 1. Januar festgelegt, wobei diese Festlegung für die alten und neuen Bundesländer separiert geschieht. Schließlich ist es kein Geheimnis, dass sich das Einkommensniveau im Westen deutlich vom Einkommensniveau im Osten differenziert, weshalb die Beitragsbemessungsgrenze n im Osten und Westen unterschiedlich hoch ist.
Beitragsbemessungsgrenzen Rentenversicherung West (alte Bundesländer)
Beitragsbemessungsgrenzen Rentenversicherung Ost (neue Bundesländer)
Beitragsbemessungsgrenzen Krankenversicherung Pflegeversicherung Ost+West
Für den Laien ist es oftmals kompliziert, bei der Beitragsbemessungsgrenze komplett durchzublicken. So verwechseln viele Menschen die Beitragsbemessungsgrenze mit der Versicherungspflichtgrenze, obwohl beide Grenzen nichts miteinander zu tun haben. Die Versicherungspflichtgrenze ist Entscheidungsträger, ob eine krankenversicherte Person als pflichtversichert oder als ein auf freiwilliger Basis in einer gesetzlichen Krankenkasse zu gelten hat.
Befindet sich das Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, kommt man nicht darum herum, Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein zu müssen. Sobald sich das Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze befindet, steht es jedem ein Wechsel in die Private Krankenversicherung frei.
