Folgen bei Nichtbeachtung der Krankenversicherungspflicht ab 01.01.2009: –> HOHE STRAFEN <–

Endlich kann die Frage nach den Konsequenzen bei Nichtbeachtung der Versicherungspflicht mit belegbaren Fakten beantwortet werden. Hierzu ein Auszug aus dem  Gesetz, sowie der Neuerungen und Änderungen ab 01.01.2009

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, letzte Änderung durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368), erneute Änderung, wie folgt:
01. Angefügt werden dem § 178a folgende Absätze 5 bis 9:

(5) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5 000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert- Anteils auf den Höchstbetrag von 5 000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die

1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3. Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes haben oder
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.

Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag
genügt den Anforderungen des Satzes 1.

(6) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht (ab 01.01.2009) nach Absatz 5 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten.
Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung,

ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags.

Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war.

Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten.
Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlags verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann.

Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.

20. Januar 2009     Marc     Allgemein          kommentieren

Achtung bei billigen Zahnersatzzusatzversicherungen

Versicherer bewerben momentan stark durch die Medien günstige Zahnersatzpolicen.
Diese verdoppeln den Zuschuss der gesetzlichen Krankenkassen (GKV). Aber wie hoch ist eigentlich dieser Zuschuss? Die GKV zahlt eine befundbezogene Pauschale, die in etwa 20-25 % der tatsächlichen Zahnersatzkosten abdeckt.
Trotz Zahnzusatzversicherung bleibt man auf einen Großteil seiner Kosten selbst sitzen.
Für nur wenige Euro mehr pro Monat bekommt man Tarife die Zahnersatzmaßnahmen bis zu 85 % ausgleichen. So kann die falsche Tarifauswahl schnell mal sehr teuer werden.

9. Oktober 2008     Marc     Allgemein          kommentieren

Selbständige verlieren Anspruch auf Krankengeld

Freiwillig gesetzlich versicherte Selbständige bekamen in der Regel von Ihrer Krankenkasse ab dem 43. Tag das Krankengeld ausgezahlt. Diese alte Regelung läuft nun zum Jahresende ab.

Um künftig seinen Verdienstausfall bei längerer Krankheit abzusichern muß sich der Selbständige zusätzlich versichern. Hierzu werden die gesetzlichen Krankenkassen ab 01.01.2009 so genannte Wahltarife anbieten, die einen Krankengeldanspruch beinhalten. Die Beitragskonditionen hierfür sind noch unklar. Desweiteren bindet man sich für drei Jahre an seine Krankenkasse.

Private Krankentagegeldversicherungen bieten hier oftmals die bessere Alternative oder man wechselt gleich komplett in eine private Krankenversicherung.

3. Oktober 2008     Marc     Private Krankenversicherung          kommentieren

Was ändert sich mit der Neuregelung der Gesundheitsreform

Ab dem 1. Januar 2009 will der Gesetzgeber das Gesundheitswesen in Deutschland auf die Herausforderungen der Zukunft vorbereiten und gleichzeitig jedem Bürger umfassenden Gesundheitsschutz zu Teil werden lassen. Jeder Bundesbürger ist zu diesem Stichtag verpflichtet, kranken versichert zu sein. Für den, der seinen alten Versicherungsschutz in der Vergangenheit verloren hat,  besteht die Möglichkeit, wieder in seine letzte Versicherung zurückzukehren. Dabei macht es keinen Unterschied ob dies eine gesetzliche Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung war.

1. Oktober 2008     Marc     Allgemein     , ,      kommentieren

   


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