Private Krankenversicherung (= PKV) und Versicherungspflichtgrenze Jahresarbeitsentgeltgrenze (= JAEG)
Die Frage, wer der Versicherungspflicht unterliegt, wird durch die Versicherungspflichtgrenze, welche auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) heißt, geregelt und stellt eine wichtige Jahresentgeltgrenze dar. Sozialversicherungspflichtige Beschäftige, also sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, müssen sich in einer der zahlreichen gesetzliche Krankenkassen versichern. Diese Versicherungspflicht entfällt, wenn ihr jährliches Einkommen über der vorgeschriebenen Versicherungspflichtgrenze, welche nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze verwechselt werden sollte, liegt. Für den Wechsel in eine private Krankenversicherung (PKV) muss eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht vorliegen. Dazu muss aktuell ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei nachfolgenden Kalenderjahren vorgewiesen werden. Die Versicherungspflichtgrenze wird in allgemeine und besondere Arbeitsentgeltgrenze unterteilt. Für die vergangenen Jahre gelten Jahresentgeltgrenzen wie folgt:
Für Bürger, welche bis zum 31.12.2002 nicht in einer PKV versichert waren, gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Erst beim Überschreiten dieser kann eine Entbindung der Versicherungspflicht erfolgen und ein Wechsel von der GKV in die PKV ist möglich.
Die etwas niedriger liegende, besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze wird auf Versicherte angewandt, welche bis zum diesem Zeitpunkt in einer privaten Krankenversicherung versichert waren.
Für einen Wechsel von der GKV in die PKV gilt für den Versicherten zur Zeit eine Wartezeit von drei Jahren, die sogenannte Dreijahres-Pflicht, welche eigehalten werden muss. Während dieser drei Kalenderjahre muss das Einkommen des Versicherungsnehmers über der Versicherungspflichtgrenze liegen, um von der Versicherungspflicht entbunden zu werden und in eine PKV wechseln zu können. Nach Regierungsplänen soll die dreijährige Wartezeit in Zukunft durch eine einjährige ersetzt werden. Seit dem 01.01.2011 reicht es, wenn das Einkommen des Versicherungsnehmer im letzten Kalenderjahr vor Versicherungsabschluss über der Versicherungspflichtgrenze liegt.
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